Veröffentlicht am 10. Mai 201916. Oktober 2024 von dgrubac17. Antrag: Kaufpreis, anstelle des Verkehrswertes als Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr im Gerichtsgebührengesetz GGG, für geförderte und ins Eigentum der bisherigen Mieter Antrag AAB-FCG, 176. Vollversammlung – AK Tirol, 10.05.2019: Kaufpreis, anstelle des Verkehrswertes als Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr im Gerichtsgebührengesetz GGG, für geförderte und ins Eigentum der bisherigen Mieter Beschluss: Einstimmig angenommen