Die kollektivvertragliche Regelung ist so zu verstehen, dass Tagesgeld nur für solche Fahrtätigkeiten oder Abwesenheiten vom Dienstort (daher auch für Pausenzeiten) zusteht, die länger als drei Stunden dauern, dann aber bereits ab der ersten Stunde.
Die kollektivvertragliche Regelung ist so zu verstehen, dass Tagesgeld nur für solche Fahrtätigkeiten oder Abwesenheiten vom Dienstort (daher auch für Pausenzeiten) zusteht, die länger als drei Stunden dauern, dann aber bereits ab der ersten Stunde.