Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Höchstzinssatzverordnung geändert wird
Dokumente:
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AK Tirol Stellungnahme Höchstzinssatzverordnung
Kein Einwand - BAK Stellungnahme Höchstzinssatzverordnung
Die BAK nimmt den Verordnungsentwurf aber zum Anlass, gleichzeitig auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass unserer Ansicht nach die Einführung eines verpflichtenden standardisierten Produktinformationsblatts für alle Versicherungssparten dringend notwendig ist, um die Transparenz von Versicherungsprodukten generell zu erhöhen. Derzeit muss in Österreich
vor Abschluss einer klassischen Lebensversicherungen der Sparanteil der Prämie (bzw der effektive Garantiezins) nur auf Anfrage bekannt gegeben werden.
Die BAK fordert bei kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen eine verpflichtende Angabe eines effektiven Jahreszinssatzes (effektiver Garantiezinssatz) in Angebotsberechnungen (Offerten) sowie in Versicherungspolizzen, um den Nettoertrag darzustellen und die tatsächlichen Kosten eines Lebensversicherungsvertrages (insbesondere Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Risikoprämie) angemessen zu berücksichtigen. […] - BGBl. II Nr. 354/2012 vom 29.10.2012