Zur Meldepflicht des Krankenstandes im Falle der Arbeitskräfteüberlassung

Eine (hinreichend bestimmte) Krankmeldung an die Beschäftigerin ist ausreichend, wenn der Arbeitnehmer keinen Grund zur Annahme hat, dass Informationen über seine Arbeitsunfähigkeit im Verhältnis zwischen Überlasser und Beschäftiger nicht unverzüglich weitergeleitet werden.

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