Auch wenn der Fluggast Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht hat, verliert er seinen aus der Annullierung (nur) des Rückfluges resultierenden Ausgleichsanspruch gemäß Art 7 EU-FluggastVO nicht bloß deshalb, weil er den Hinflug nicht angetreten hat. (RIS RS RKO0000048).