Fluggastrechte: Tod des Kopiloten ist Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens

EuGH zur Frage, ob die unerwartete Abwesenheit eines für die Durchführung eines Fluges unverzichtbaren Besatzungsmitglieds aufgrund von Krankheit oder Tod, die kurz vor dem planmäßigen Abflug eintritt, unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ fällt: Die Annullierung eines Fluges wegen des unerwarteten Todes des Kopiloten  befreit das Luftfahrtunternehmen nicht von seiner Ausgleichspflicht  gegenüber den Fluggästen.  Ein solcher Tod, so tragisch er auch ist, stellt  einen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, sondern ist – wie jede unerwartete Krankheit eines unverzichtbaren Besatzungsmitglieds – Teil der normalen  Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens.  (Pressemitteilung des EuGH Nr. 78/23)

Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-156/22, C-57/22, -158/22 TAP Portugal (Décès du copilote) im Volltext