EuGH zur Frage, ob die unerwartete Abwesenheit eines für die Durchführung eines Fluges unverzichtbaren Besatzungsmitglieds aufgrund von Krankheit oder Tod, die kurz vor dem planmäßigen Abflug eintritt, unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ fällt: Die Annullierung eines Fluges wegen des unerwarteten Todes des Kopiloten befreit das Luftfahrtunternehmen nicht von seiner Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen. Ein solcher Tod, so tragisch er auch ist, stellt einen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, sondern ist – wie jede unerwartete Krankheit eines unverzichtbaren Besatzungsmitglieds – Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens. (Pressemitteilung des EuGH Nr. 78/23)