Auch im Bereich von Müllinseln ist Abfall in Containern zu lagern

Der Platz neben einem Müllsammelbehälter ist aus diesen Gründen kein für die Sammlung oder Behandlung von Abfall vorgesehener geeigneter Ort im Sinn des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002. (VwGH.at zu Ra 2021/05/0063)

Abfälle dürfen nur in genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Aus diesen Zielsetzungen und Grundsätzen ergibt sich, dass Abfall stets auch in den jeweils dafür vorgesehenen Abfallcontainer einsortiert werden soll. Dadurch wird bereits die Abholung, aber auch eine allfällige weitere Verwertung des Abfalls in aller Regel erleichtert. So soll Abfall stets in den richtigen Container einsortiert werden, damit die Abholung sowie Verwertung oder Beseitigung möglichst ressourcenschonend vorgenommen werden kann. (VwGH.at zu Ra 2021/05/0063)

VwGH Ra 2021/05/0063 vom 23. Februar 2023 im Volltext