Während des Bestandes eines von und für sämtliche Bediensteten am Standort gewählten „Angestelltenbetriebsrates“ bleibt kein Raum für eine Wahl eines gesonderten Arbeiterbetriebsrates. Dies gilt auch wenn ein Verfahren über die Anfechtung dieser Betriebsratswahl eingeleitet wurde. (RIS RS0134339)