Ein Verbraucher hat ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz
abgeschlossenes Abonnement, das anfangs kostenlos ist und sich
automatisch verlängert, zu widerrufen. Anderes gilt, wenn der Verbraucher nicht hinreichend über die Gesamtkosten des Abonnements informiert
wurde (CURIA Pressemitteilung Nr. 154/2023).
EuGH zur Frage des VKI, ob Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass dem Verbraucher das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der für den Verbraucher anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht, dem sich – falls der Verbraucher den Vertrag in diesem Zeitraum nicht kündigt oder widerruft – ein kostenpflichtiger Zeitraum anschließt, der sich, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch um einen bestimmten Zeitraum verlängert, nur ein einziges Mal zukommt, oder aber dahin, dass ihm dieses Recht bei jedem dieser Schritte der Umwandlung und der Verlängerung des Vertrags zusteht: Dem Verbraucher ist das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der für den Verbraucher anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht, dem sich – falls der Verbraucher den Vertrag in diesem Zeitraum nicht kündigt oder widerruft – ein kostenpflichtiger Zeitraum anschließt, der sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch um einen bestimmten Zeitraum verlängert, nur ein einziges Mal zukommt, sofern er beim Abschluss dieses Vertrags vom Unternehmer in klarer, verständlicher und ausdrücklicher Weise darüber informiert wird, dass die Erbringung dieser Dienstleistung nach dem anfänglich kostenlosen Zeitraum kostenpflichtig wird.
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-565/22 | Sofatutor