Einforderung von strittigen Forderungen durch Inkassoinstitut

Erste höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage , inwieweit die Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen durch eine Gewerbeberechtigung als Inkassoinstitut iSd § 118 GewO 1994 gedeckt sei: 

 Inkassoinstitute dürfen gemäß § 118 Abs 3 GewO eine Schadenersatzforderung erst dann zur Einziehung übernehmen, wenn diese unbestritten ist. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass schadenersatzpflichtige Personen einem ungerechtfertigten Druck ausgesetzt werden.

Dem Inkassoinstitut obliegt es ua, abzuklären, ob eine strittige Forderung vorliegt, und dies bejahendenfalls dem Auftraggeber mitzuteilen und gegebenenfalls über die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Betreibung zu berichten. Weiters darf es Vorschläge des Schuldners etwa auf Ratenzahlung oder Stundungsansuchen an den Gläubiger bzw dessen Zustimmung an den Schuldner weiterleiten, sofern es dabei lediglich als Bote agiert. Die Vermittlung von außergerichtlichen Vergleichen und die Betreibung einer strittigen (bestrittenen) Forderung fallen hingegen in den Vorbehaltsbereich der Rechtsanwälte.

 

OGH 06.10.2023, 4 Ob 45/23f