Wenn ein Versicherter Berufsschutz genießt, darf er nur auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch die dieser Berufsschutz erhalten bleibt. Es sei damit zuerst zu klären, ob der Berufskraftfahrer durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit den Berufsschutz behielt; anschließend, ob dies auch auf die ihm nun zumutbaren Tätigkeiten zutrifft. (aus: OGH klärt Rechtsstreit um Berufsschutz eines Lkw-Fahrers – VersicherungsJournal Österreich)