OGH zur Wandlung im Verbrauchergewährleistungsgesetz

OGH zu § 12 Abs 4 Z 1 VGG und zur Frage, wann ein Mangel derart schwerwiegend sei, dass eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung gerechtfertigt sei und ob ein leicht behebbarer aber schwerwiegender Mangel, wie im gegenständlichen Fall, zu einer sofortigen Vertragsauflösung nach § 12 Abs 5 VGG berechtige:

Der vorliegende – ein schweres Sicherheitsrisiko darstellende – Mangel, der die Möglichkeit des Verbrauchers zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ernsthaft beeinträchtigt, berechtigt die Kläger zum Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe.

Sachverhalt:

Die Beklagte betreibt unter anderem einen Gebrauchtwagenhandel und eine Kfz-Werkstätte. Die Kläger erwarben von ihr am 18. Mai 2022 einen gebrauchten Pkw der Marke Peugeot 308 SW für ihren persönlichen Gebrauch. Die Kläger inspizierten das Fahrzeug von außen und starteten den Motor, eine Probefahrt machten sie allerdings nicht. Der Mitarbeiter der Beklagten, der sie bei der Besichtigung beriet, erklärte ihnen, dass das Fahrzeug servicegepflegt sei und „alle Pickerl“ habe. Die Kläger entschieden sich in der Folge dafür, das Fahrzeug zu kaufen, und vereinbarten mit der Beklagten einen Kaufpreis von 12.500 EUR. Im Kaufvertrag ist die Zustands-Klassifizierung 3 („genügend fahrbereit“) festgehalten.

Das Fahrzeug wies im Zeitpunkt der Übergabe am 25. Mai 2022 unter anderem folgenden Zustand auf:

Das rechte Hinterrad (Felge) war deformiert und geschürft (tiefer als 1 mm). Aufgrund des Schadens am rechten Hinterrad entsprach das Fahrzeug insgesamt nicht der Zustandsklasse 3, sondern nur der Zustandsklasse 4. Das Fahrzeug war aus diesem Grund nicht verkehrs- und betriebssicher. Die massiv geschürfte und verbogene Felge war für einen Laien nicht leicht erkennbar. Der Austausch der Felge rechts hinten gegen eine originale Felge würde gewerbliche Reparaturkosten von 316,76 EUR brutto ergeben.