EuGH: „Schlechtere“ Behandlung von Teilzeitbeschäftigten durch gleiche Auslösegrenzen für vollzeitbeschäftigte und für teilzeitbeschäftigte Piloten

Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden zu erhalten: 

Eine Regelung, die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für Teilzeitbeschäftigte und für vergleichbare Vollzeitbeschäftigte einheitlich daran knüpft, dass dieselbe Zahl Arbeitsstunden bei einer bestimmten Tätigkeit wie dem Flugdienst eines Flugzeugführers überschritten wird, um eine besondere Arbeitsbelastung bei dieser Tätigkeit auszugleichen, ist nicht zulässig.

EuGH 19.10.2023, C-660/20,  MK gegen Lufthansa CityLine GmbH