Begutachtungsverfahren Druckgeräteverordnung – DGVO

Der Entwurf behandelt die neue Zuordnung von Fluiden zu Gruppen anhand von Artikel 13 der Druckgeräterichtlinie. Die Zuordnung von Fluiden zu Gruppen erfolgt in Abhängigkeit der von den Fluiden ausgehenden Gefahren. Dabei sind die Gefahren in engem Zusammenhang mit der Drucktechnik zu beurteilen. Fluid in Kombination mit Drucktechnik ergibt die resultierende Gefahr und laut Anhang II der Druckgeräteverordnung die entsprechende Kategorisierung der Druckgeräte.

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