Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine E-Mail dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ der Behörde befindet. Es kommt dabei auch nicht auf eine weitere Untergliederung in Abteilungen oder Magistrate an. Dies betrifft nur die innere Gliederung der Behörde, so der VwGH weiter. (Österreichischer Verwaltungsgerichtshof – Auch im Spam-Ordner gelandete E-Mails sind der Behörde zugegangen (vwgh.gv.at))
Entscheidungstext – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) 20.06.2023, Ra 2022/03/0097