Ausnahme vom Halte- und Parkverbot für das Aufladen von Elektrofahzeugen gilt nur während des Ladevorgangs

VwGH zur Frage, wann der Ladevorgang eines Elektroautos und damit auch eine hiermit zusammenhängende Ausnahme für ein Halte- und Parkverbot endet:

Die Ausnahme von einem Halte- und Parkverbot zum Laden von Elektroautos ist restriktiv auszulegen.

Aufgrund einer mangelhaften Überprüfung der verwendeten App fuhr der Fahrer erst nach ungefähr einer Dreiviertelstunde nach dem Aufladen des Elektroautos vom Parkplatz weg. Ein derart langer Zeitraum entspricht dabei jedenfalls nicht (mehr) der Zweckwidmung und war daher nicht mehr als ein von der Ausnahme erfasster Ladevorgang zu werten.

Quelle: Aktuelle Entscheidungen des VwGH

Aus den Gesetzesmaterialien (28. StVO-Novelle, ErläutRV 1356 BlgNR 25. GP 3) zu § 54 Abs. 5 lit. m StVO 1960 ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit eine Ausnahme vom Halte- und Parkverbot geschaffen werden sollte, als Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs zum Zweck des Aufladens Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Zweckwidmung ist eine restriktive Auslegung der normierten Ausnahme geboten, weshalb nach Beendigung des Ladevorgangs diese Ausnahme nicht mehr zur Anwendung kommen kann (RIS RS).

Folge der Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr als Ladezone ist eine Zweckgebundenheit dahin, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde. Der Vorgang der Ladetätigkeit ist mit jenem des Aufladens von Elektrofahrzeugen vergleichbar. Daher kann diese zur Ladetätigkeit auf Straßen ergangene Rechtsprechung aufgrund der vergleichbaren Zweckwidmung auch auf die Ausnahme betreffend das Aufladen von Elektrofahrzeugen angewendet werden (RIS RS).

Die Absicht, sich einen Vorteil (nämlich Parkraum) zu verschaffen, ist für die Tatbestandsverwirklichung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 nicht erforderlich (RIS RS).

VwGH 16. 2. 2023, Ra 2022/02/0112