Begutachtung ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-Novelle

Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden

Dokumente

  • AK Tirol Stellungnahme ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-Novelle
    Es ist zu befürworten, dass hier mit den Änderungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sowie im Arbeitsinspektionsgesetz längst überfällige Änderungen im Sinne einer Prävention psychischen Arbeitsbelastungen und Gefährdungen vorgenommen werden, es bestehen allerdings nach wie vor Zweifel, ob diese Ziel bereits durch die konkret enthaltenen Formulierungen erreicht werden kann…
  • Begutachtungsentwurf (405 ME)

 

 

Schwazer Altstadtfest: Verlängerung der Öffnungszeiten

AK Tirol Stellungnahme zur Verlängerung der Öffnungszeiten für das Schwazer Altstadtfest: Wir knüpfen unsere Zustimmung an die Bedingung, dass die Verlängerung der Öffnungszeiten räumlich auf den Bereich der Schwazer Altstadt eingegrenzt wird.

 

Bote für Tirol 40/2012

  • VERORDNUNG des Landeshauptmannes vom 27. September 2012  über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in der Altstadt der Stadtgemeinde Schwaz anlässlich der Veranstaltung „Schwazer Altstadtfest 2012“

    § 1 Öffnungszeiten

    Am 4. Oktober 2012 dürfen in der Altstadt der Stadtgemeinde Schwaz anlässlich der Veranstaltung „Schwazer Altstadtfest 2012“ die Verkaufsstellen bis 22 Uhr offen gehalten werden.

 

Begutachtung Höchstzinssatzverordnung

 

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Höchstzinssatzverordnung geändert wird

Dokumente:

  • BAK Stellungnahme Höchstzinssatzverordnung
    Die BAK nimmt den Verordnungsentwurf aber zum Anlass, gleichzeitig auch an dieser Stelle  darauf hinzuweisen, dass unserer Ansicht nach die Einführung eines verpflichtenden standardisierten Produktinformationsblatts für alle Versicherungssparten dringend notwendig ist, um die Transparenz von Versicherungsprodukten generell zu erhöhen. Derzeit muss in Österreich
    vor Abschluss einer klassischen Lebensversicherungen der Sparanteil der Prämie (bzw der effektive Garantiezins) nur auf Anfrage bekannt gegeben werden.
    Die BAK fordert bei kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen eine verpflichtende Angabe eines effektiven Jahreszinssatzes (effektiver Garantiezinssatz) in Angebotsberechnungen (Offerten) sowie in Versicherungspolizzen, um den Nettoertrag darzustellen und die tatsächlichen Kosten eines Lebensversicherungsvertrages (insbesondere Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Risikoprämie) angemessen zu berücksichtigen. […]
  • BGBl. II Nr. 354/2012 vom 29.10.2012

 

Begutachtung Novelle Gleichbehandlungsgesetz

Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert

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