Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste sowie über die Form und den Inhalt des Tierärzteausweises
Dokumente:
- AK Tirol Stellungnahme Tierärzteliste und Tierärzteausweis
Kein Einwand - BAK Stellungnahme Tierärzteliste und Tierärzteausweis
Im § 2 Abs 2 wird geregelt, dass die öffentlich zugänglichen Teile der Tierärzteliste eingesehen werden können. Im Sinne eines modernen Zugangs sollten diese öffentlichen Teile auch über das Internet auf der Homepage der Tierärztekammer abrufbar sein. Eine reine Regelung mittels Abschrift während Zeiten des Parteienverkehrs ist nicht mehr zeitgemäß. - Begutachtungsentwurf und Materialien