Zweite Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist
Dokumente
- AK Tirol Stellungnahme: Wird zur Kenntnis genommen.
- BAK Stellungnahme
- Begutachtungsentwurf und Materialien