Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Parameter, die im Rahmen der Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfonds zu berücksichtigen sind (Beitragsparameterverordnung – BeiPaV)
Dokumente
- AK Tirol Stellungnahme: Wird zur Kenntnis genommen.
- BAK Stellungnahme
- Begutachtungsentwurf und Materialien