Erste Stellungnahme des OGH zum Begriff des „beziehenden Elternteils“: § 5a Abs 2 Satz 2 KBGG ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass ein Elternteil unter den weiteren Voraussetzungen des § 5a Abs 2 KBGG auch während eines Ruhens des Anspruchs einen Änderungsantrag stellen kann, sofern das Ruhen in den von ihm beantragten und gewährten Anspruchszeitraum fällt. (RIS RS0134312)