Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Funkanlagen- Marktüberwachungs-Gesetz und das Funker-Zeugnisgesetz 1998 geändert werden

Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Funkanlagen- Marktüberwachungs-Gesetz und das Funker-Zeugnisgesetz 1998 geändert werden

Ziel(e)
– Maßnahmen zum Umsetzen des Regierungsprogrammes 2017 – 2022 und zum Erreichen folgender
Regierungsziele bis zum Jahr 2025 : landesweite Versorgung mit Gigabit-Anschlüssen und landesweite
mobile Versorgung mit 5G
– Anpassung des nationalen Rechts an Unionsrecht
– Bereinigung des 12. Abschnittes „Datenschutz“ nach dem Erkenntnis des VfGH, mit welchem die Regelungen betreffend die Vorratsdatenspeicherung behoben wurden
– Änderungen, die sich seit der letzten Novelle des TKG 2003 als erforderlich herausgestellt haben
– Reorganisation der Fernmeldebehörden
– Umsetzung von Erfahrungen aus der Vollziehung der geltenden Bestimmungen
– Straffung der Legistik im Fernmeldebereich durch Zusammenführung von TKG 2003 und AFG
– Zeitgemäße Liberalisierung des Amateurfunkbereiches sowie Vornahme weiterer Verwaltungsvereinfachungen

Dokumente: