Begutachtung Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates

Verordnung betreffend die Verordnung betreffend die Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates

Der Verordnungsentwurf sieht Regelungen betreffend die innere Organisation, die Aufgaben sowie die Sitzung des Beirates betreffenden Modalitäten vor.

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Begutachtung Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006 und des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012

Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 und das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert werden (BVergG und BVergGVS Novelle 2013)

(dieser Entwurf wurde gemäß Art 14b Abs 4 B-VG unter Mitwirkung der Länder ausgearbeitet)

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Begutachtung EU-Richtlinie barrierefreier Zugang zu Websites öffentlicher Stellen

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen

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Begutachtung Energieeffizienzpaket des Bundes

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-energieeffizienzgesetz, das Bundesgesetz,mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird, und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen bei kleinen und mittleren energieverbrauchenden Unternehmen bereitgestellt werden, erlassen werden und das Wärme- und Kälteleitungsgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energie-Control-Gesetz und das KWK-Gesetz geändert werden (Energieeffizienzpaket des Bundes)

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  • AK Tirol Stellungnahme Energieeffizienzpaket des Bundes
    Das Verhältnis von Aufwand und Nutzen von sogenannten Smart Meter steht in keinem Verhältnis. Allein bereits bei der Höhe der Zählergebühren werden in der Praxis nicht nachvollziehbare monatliche Mieten eingehoben.
    Zu den Fördermitteln ist zu präzisieren, in welcher Höhe „sonstige Zuwendungen“ vorgesehen sind.
    Es ist nicht pauschal Fernwärme als anzustrebenden Heizsystem zu sehen.
    Mahnungen und allfällige Unterbrechungen der Stromversorgung dürfen nur bei tatsächlichen Zahlungsrückständen erfolgen, nicht aber im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen.
    Es sollte vorgesehen sein, dass der Endkunde dem Energielieferanten direkt die Zählerstände bekannt gibt, und dieser sie wiederum dem Netzbetreiber weiter gibt.
    Für den Gasbereich ist der Nutzen von intelligenten Messgeräten noch einmal geringer als im Strombereich, weshalb wir uns gegen eine verpflichtende Umstellung auf intelligente Gaszähler aussprechen.
  • Ministerialentwurf (442/ME) und Erläuterungen