COVID-19-Infektion ist kein Dienst- bzw Arbeitsunfall

Erste Rechtsprechung des OGH zur Frage, ob die Ansteckung mit einer Infektionskrankheit als Arbeits- oder Dienstunfall gilt:

Die Ansteckung mit einer Infektionskrankheit ist nur dann ein Dienst- oder Arbeitsunfall, wenn sie auf ein unfallartiges Ereignis (Insektenstich, Biss, Injektion mit einer infizierten Nadel etc) zurückgeht. (Quelle: Infektion mit COVID-19 kein Dienst- bzw Arbei… | OGH | ogh.gv.at)


Durch Aufnahme der Infektionskrankheiten in den Katalog der Anlage 1 sollte der Unfallversicherungsschutz eingeschränkt und nicht eine weitere Anspruchsgrundlage mit erleichterter Beweisführung geschaffen werden. Ein Versicherungsschutz dafür besteht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 ASVG iVm der Anlage 1. Davon ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen die Ansteckung auf ein unfallartiges Ereignis (Insektenstich, Biss, Injektion mit einer infizierten Nadel etc) zurückgeht. Ausschließlich insoweit überschneiden sich Dienst- bzw Arbeitsunfall und Berufskrankheit. (RIS RS RS0134626)


OGH 16.01.2024, 110 Ob S85/23g