Entfall des Wiedereingliederungsgelds und Krankenstand

Erste höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob Wiedereingliederungsgeld auch dann entfalle, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit aufgrund eines Krankenstands nicht innerhalb eines Monats nach Beendigung des Anlassfalls angetreten werden könne:


Die Rechtswirksamkeit einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG tritt durch die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG (§ 13a Abs 1 Z 8 AVRAG) ein. Erfolgt der tatsächliche Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit nicht zum geplanten (gesetzlich zulässigen) Zeitpunkt, weil nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit im Sinn des § 13a Abs 1 Satz 1 AVRAG ein neuerlicher Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintrat, so hat dies nicht die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit zur Folge. (RS0134469)

Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.08.2023, 10 ObS 73/23t