Wurde Fluggästen im Voraus mitgeteilt, dass sie gegen ihren Willen auf einem gebuchten Flug nicht befördert werden, gebührt ihnen eine Ausgleichszahlung, selbst wenn sie sich nicht am Flugsteig eingefunden haben – und zwar auch dann, wenn sie (vergleichbar einer Flugannulierung) mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Beförderungsverweigerung unterrichtet wurden. (Quelle: LexisNexis Rechtsnews Nr. 34678)