EuGH zur Frage, ob der bloße Verstoß gegen die DSGVO ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, und ob für den Ersatz
der entstandene immaterielle Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreichen muss: Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch. Der Schadenersatzanspruch hängt jedoch nicht davon ab, dass der entstandene immaterielle Schaden eine gewisse Erheblichkeit erreicht. (PRESSEMITTEILUNG des Gerichtshofs der Europäischen Union, Nr. 72/23).