Das Recht auf Datenschutz ist ein Persönlichkeitsrecht.
Stützt der Kläger seine Ansprüche (denkmöglich) auch auf sein Grundrecht auf Datenschutz und die DSGVO, ist der Gerichtsstand nach § 92b JN daher, wenn die Verletzung des Rechts auf Datenschutz nach den Klagebehauptungen in einem elektronischen Kommunikationsnetz erfolgte, eröffnet (RIS RS0134717). Sind unterschiedliche Gerichte aufgrund der einzelnen Ansprüche zuständig, kommt dem Kläger ein Wahlrecht zu. (RIS RS0134714)
Erfasst sind Verletzungen von Persönlichkeitsrechten im und über das Internet, egal auf welche Art und Weise (Internetseite, WhatsApp-Gruppe, Abrufbarkeit in Apps), solange die Abrufbarkeit in einem elektronischen Kommunikationsnetz gegeben ist oder war. (RIS RS0134715)
OGH 21.02.2024, 6 Ob 236/23h
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- Klagegrund: Der Kläger forderte Unterlassung, Beseitigung/Löschung von Bildnis und Begleittext sowie Schadenersatz aufgrund von Veröffentlichungen der Beklagten. Die Ansprüche basierten auf Urheberrecht, ABGB und Datenschutzgesetzgebung.
- Örtliche Zuständigkeit: Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass das Landesgericht Salzburg für das Verfahren gegen die erstbeklagte Partei (Medieninhaberin der Printausgabe) örtlich unzuständig ist und die Klage zurückgewiesen wird, während es im Verfahren gegen die zweitbeklagte Partei (Onlineportal) örtlich zuständig bleibt.
- Veröffentlichung ohne Einwilligung: Der Kläger forderte die Beseitigung und Löschung eines Bildnisses und Begleittextes, die ohne seine Einwilligung veröffentlicht wurden, sowie Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR, gestützt auf das Urheberrechtsgesetz und das Datenschutzgesetz.
- Revisionsrekurs: Der Revisionsrekurs der Beklagten war im Verfahren gegen die erstbeklagte Partei erfolgreich, jedoch nicht gegen die zweitbeklagte Partei, wobei das Erstgericht eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens treffen muss