Intransparenz einer Mietvertragsklausel für die Höhe des Hauptmietzinses, die auf gesetzliche Bestimmungen verweist, die bei Vertragsabschluss nicht mehr gelten

Die in einem Mietvertragsformular enthaltene Klausel „Sofern der Hauptmietzins gemäß § 62 WWFSG 1989 in der zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauses geltenden Fassung niedriger ist bzw. wird als der jeweils höchstzulässige Hauptmietzins einer Wohnung der Kategorie A des § 16 Abs 2 MRG unter Berücksichtigung der in § 16 Abs 4 MRG genannten Wertsicherung, die hiemit vereinbart wird, so gilt dieser jeweils höchstzulässige Hauptmietzins als vereinbart.“ ist intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG und daher unwirksam.

Quelle und mehr dazu: Intransparenz einer Mietvertragsklausel für d… | OGH | ogh.gv.at