EuGH: Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn man nicht zur Abfertigung erscheint

EuGH zur Frage, ob ein Fluggast, für dessen Flug eine voraussichtliche Verspätung von mindestens drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit angekündigt wird, Anspruch auf diese Ausgleichsleistung hat, wenn er sich nicht zur Abfertigung eingefunden hat oder wenn er selbst einen Ersatzflug gebucht hat, der es ihm ermöglicht hat, das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden zu erreichen: Kein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung, wenn sich der Fluggast eines mit großer Verspätung angekommenen Fluges nicht zum Flugsteig begeben hatte oder wenn ihm der Kauf eines Flugscheins für einen Ersatzflug ermöglicht hat, den Zielort mit weniger als drei Stunden Verspätung zu erreichen. (CURIA – Pressemitteilungen – Gerichtshof der Europäischen Union (europa.eu))

Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-474/22, C-54/23 Laudamotion