OGH bestätigt: Streitgenossenschaftsgerichtsstand bei Verbrauchern eingeschränkt

Zum Verhältnis von § 93 Abs 1 JN und § 14 Abs 1 KSchG:

Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN wird, obgleich er im § 14 Abs 1 KSchG nicht ausdrücklich genannt ist, dennoch mittelbar durch die Beschränkungen des § 14 Abs 1 KSchG getroffen, weil er nicht gegeben ist, soweit Prorogationsverbote bestehen. An dieser gefestigten Rechtsprechung ist auch im Lichte der Kritik in Teilen der Literatur festzuhalten (RIS RS0046739).

OGH 20.02.2024, 4 Ob 155/23g

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