Zum Verhältnis von § 93 Abs 1 JN und § 14 Abs 1 KSchG:
Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN wird, obgleich er im § 14 Abs 1 KSchG nicht ausdrücklich genannt ist, dennoch mittelbar durch die Beschränkungen des § 14 Abs 1 KSchG getroffen, weil er nicht gegeben ist, soweit Prorogationsverbote bestehen. An dieser gefestigten Rechtsprechung ist auch im Lichte der Kritik in Teilen der Literatur festzuhalten (RIS RS0046739).
Automatisch generierte Zusammenfassung des Urteils (Microsoft Copilot)
- Gerichtsstand der Streitgenossenschaft: Der OGH bestätigt, dass der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gegenüber Verbrauchern nur mit den Beschränkungen des § 14 Abs 1 KSchG angewandt werden kann.
- Prorogationsverbot: Es besteht ein allgemeines Prorogationsverbot, das sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit betrifft.
- Teleologische Reduktion: Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 93 Abs 1 JN sind nicht erfüllt3.
- Rechtsprechung: Der OGH hält an seiner gefestigten Rechtsprechung fest und weist den Revisionsrekurs zurück.