Zweck dieser Obliegenheit ist, das Risiko von Versicherungsfällen durch ungeschulte, unerfahrene Kfz-Lenker auszuschalten, das auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr besteht. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) muss, um Versicherungsschutz zu genießen, zum Lenken eines Kraftfahrzeugs über die entsprechende Lenkberechtigung nach dem FSG verfügen. Ausgehend von diesem, einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck der Führerscheinklausel ist anknüpfend an § 2 Abs 1 FSG ein typengleiches Kraftfahrzeug wie das Trial-Motorrad ein (ordnungsgemäß ausgestattetes) Motorrad mit derselben Motorleistung und einem Hubraum von 125 Kubikzentimetern. (RIS RS0134719)
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Führerscheinklausel in der Unfallversicherung… | OGH | ogh.gv.at
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- Vertragsbedingungen: Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die Führerscheinklausel in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 2019 (AUVB 2019) auch für Fahrten auf nichtöffentlichem Grund gilt.
- Obliegenheitsverletzung: Der Sohn des Klägers hatte keinen Führerschein für das Motorrad, mit dem er einen Unfall erlitt, und verletzte damit die Obliegenheit nach Art. 21.1.1 AUVB 2019.
- Urteil: Die Revision der beklagten Partei wurde angenommen und die Entscheidungen der Vorinstanzen abgeändert, sodass die Klage abgewiesen wurde.
- Kostenentscheidung: Die klagende Partei muss die Kosten des Verfahrens tragen.