OGH zur Frage, ob das reduzierte Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch in Fällen anzuwenden ist, in denen zur Beurteilung eines Verdienstentgangsanspruchs hypothetische Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf erforderlich sind:
Zum Verdienstentgang lässt sich die Rechtsprechung wie folgt zusammenfassen: Soweit es darum geht festzustellen, was eine Person unter bestimmten Voraussetzungen erworben hätte, ist volle Gewissheit nicht zu erwarten, wohl aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit erforderlich (RS0022483). Das fiktive Einkommen kann zumeist nur aufgrund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden. Steht nicht mit Sicherheit oder zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger ohne den Unfall die vor diesem ins Auge genommene Anstellung erhalten hätte und damit ins Verdienen gekommen wäre, fehlt es am Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verletzung des Klägers und dem behaupteten Verdienstentgang (RS0030842). Steht der Verdienstentgang nicht zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, so ist er nur als entgangener Gewinn zu beurteilen. (RS0030842).