Erste Rechtsprechung des OGH zur Frage, ob ein sich in einer aufgrund Verkehrsüberlastung abwechselnd stehenden und langsam fahrenden Kolonne fortbewegender Fahrzeuglenker, der seinen beabsichtigten Rechtsabbiegevorgang rechtzeitig und ordnungsgemäß anzeigte, seine Fahrtrichtung aus dem rechten Fahrstreifen nach rechts einbiegend nur ändern darf, nachdem er sich (durch Blicke in den Spiegel oder über die rechte Schulter) vergewissert hat, dass er durch sein bevorstehendes Fahrmanöver keinen auf seinem Fahrstreifen in einer Vorbeifahrt an der Kolonne begriffenen Zweiradfahrer gefährdet:
Ein ordnungsgemäß eingeordneter und den rechten Blinker betätigender Lenker darf darauf vertrauen, dass er gegebenenfalls nur vorschriftsmäßig überholt wird. Er muss also nicht damit rechnen, dass er beim Rechtseinbiegen gleichzeitig auf der rechten Seite (rechtswidrig) überholt wird. Das gilt auch gegenüber Lenkern von einspurigen Fahrzeugen.
(RS0134491)
Urteil im Volltext: OGH 19.09.2023, 2 Ob 166/23k