Legt der Versicherte dem Sozialgericht private Befunde oder Gutachten von Ärzten, die ihn behandeln vor, dürfen diese nicht übergangen werden, sondern sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, in dessen Fachgebiet sie fallen, zur Einsicht (und Berücksichtigung) vorzulegen. (RIS RS RI0100202)