Rechtschutzversicherung umfasst Schadenersatzklage bei Job-Absage

Der Schadenersatz aufgrund einer Bewerbung um ein (unselbständiges) Arbeitsverhältnis ist nicht vom Risikoausschluss des Art 7.1.7 MKRB 2019 umfasst. (RIS RS0107031)

Nach Art 17.2.1.1 MKRB besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen - soweit sie nicht vom Arbeitsgerichts-Rechtsschutz umfasst sind - dem privaten Lebensbereich zuordnen. Er wird daher Schadenersatzansprüche aufgrund einer - im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz hier nicht versicherbaren - Bewerbung um ein (unselbständiges) Arbeitsverhältnis nicht als Tätigkeit ansehen, die im Beruf eintritt.
Die Beklagte hat danach grundsätzlich Versicherungsschutz aus dem Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz für die beabsichtigte Geltendmachung des (deliktischen) Schadenersatzanspruchs des Klägers zu gewähren.

OGH 13.12.2022, 7 Ob 193/22s