Ein auf den Vorwurf des mangelhaften behördlichen Pandemie-Managements im Zeitraum Ende Februar/Anfang März 2020 gestützter Amtshaftungsanspruch der Klägerin steht in ursächlichem Zusammenhang mit der damals als Katastrophe zu wertenden COVID-19-Pandemie, sodass der Katastrophenausschluss des Art 7.1.1.2 ARB 2013 greift.