OGH-Klärung: Der Fall des Einreiseverbots ist schon von der primären Risikoumschreibung zum Storno nicht erfasst. Mit der Verhängung des Einreiseverbots hat sich daher kein im Rahmen der Stornoversicherung des Klägers versichertes Ereignis verwirklicht; vor der Verletzung des Klägers lag somit auch noch gar kein Versicherungsfall vor. Ein Versicherungsfall ist erst mit der zur Reiseunfähigkeit führenden Verletzung des Klägers eingetreten. Da die Verletzung des Klägers aber nicht auf die Pandemie zurückzuführen war, ist der Risikoausschluss des Art 6.1.11. des allgemeinen Teils der AVB auf ihn nicht anwendbar. Für die Verletzung des Klägers besteht daher Versicherungsdeckung im Bereich Stornoschutz des Versicherungsvertrags.
Am 11. 3. 2020 sprach die WHO eine Pandemiewarnung aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) aus. Am 13. 3. 2020 trat ein allgemeines Einreiseverbot in die Vereinigten Staaten von Amerika für Reisende aus dem Schengenraum in Kraft. Der Kläger erlangte davon Kenntnis und wartete die Ereignisse vorerst ab. Am 18. 3. 2020 überknöchelte der Kläger als er eine Stiege in seinem Wohnhaus hinunter ging. Dabei zog er sich eine Verletzung des rechten oberen Sprunggelenks zu, die zu seiner Reiseunfähigkeit führte. Am 20.03.2020 stornierte der Kläger seinen Heliskiing-Urlaub und kurz darauf auch den Hin- und Rückflug von Seattle nach Alaska; dafür musste er 100 % Stornokosten entrichten. Der Flug von Salzburg nach Seattle wurde später von der Fluglinie gestrichen; diesen Betrag erhielt der Kläger rückerstattet.OGH 25.01.2023 7 Ob 203/22m