Es wird vorgeschlagen in der Stellungnahme, den Rechtsakt zur Kenntnis zu nehmen. Hintergrund: Mit der Neufassung des Art 50 B-VG kann Verfassungsrecht durch Staatsverträge nicht mehr geändert oder erlassen werden. Wenn daher entsprechenden Staatsverträgen oder einzelnen Bestimmungen daraus Verfassungsrang zugwiesen werden soll, braucht es dazu ein Verfassungsgesetz bzw. eine entsprechende Novellierung. Mit dem zu begutachtenden Rechtsakt wird dies nun durch ein Staatsvertäge-Bundesverfassungsgesetz umgesetzt. Aus ArbeitnehmerInnenperspektive ergeben sich daraus keine Folgen.
Dokumente:
- AK Tirol Stellungnahme: wurde zur Kenntnis genommen.
- BAK Stellungnahme
- aknet.doc_COO_2026_100_2_1355364
- aknetdoc_BEGUT_COO_2026_100_2_1355348
- aknetdoc_COO_2026_100_2_1355363
- COO_2026_100_2_1355362