Erste höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob bei partieller Übertragung der Wegehalterpflichten dennoch Mithaltereigenschaft besteht:
Als Errichterin der Forststraße ist die Forstliche Bringungsgenossenschaft deren Halterin, der Tourismusverband ist nur Mithalter. Dazu kommt, dass die Instandhaltungspflichten beide, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß, treffen. Eine Klage gegen die Forstliche Bringungsgenossenschaft ist daher möglich. (Unfall auf Mountainbike-Strecke: Wen klagen? – VersicherungsJournal Österreich)