OGH zur Abgrenzungsfrage der gewöhnlichen zur außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Zusammenhang mit Seilbahnunfällen:
Ein auf die Bildung von Blitzeis zurückzuführendes Einfrieren der Förderräder, das einen langen Stillstand einer Seilbahn bewirkt, stellte ein Versagen der Verrichtung dar. Der Schiliftbetreiber kann sich nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen.
Während eines Sesselliftbetriebs der Beklagten kam es zu einem zehnminütigen Stillstand aufgrund von starken Sturmböen, bei dem die Klägerinnen Ängste wegen des Schaukelns entwickelten. Der Lift setzte danach im Stop-and-Go-Betrieb fort, bis er wegen eines Zwischenfalls mit einem anderen Sessel erneut stoppte. Nach einer einstündigen Betriebsunterbrechung erreichten sie sicher die Bergstation und wurden dort versorgt, obwohl ihre Sicherheit nie direkt gefährdet war. Die
Erst- und Zweitklägerinnen
fordern Schadenersatz und die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden, die aus dem ‚Liftereignis‘ resultieren, aufgrund der Verletzung beförderungsvertraglicher Schutzpflichten sowie des EKHG.