Verordnung über die Festsetzung der Faktoren für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages

Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfes einer
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Festsetzung
der Faktoren für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages, und nimmt
dazu Stellung wie folgt:
Mit dem vorliegenden Entwurf werden für Beiträge zur Höherversicherung, die nach dem
31.03.2016 entrichtet wurden, die Faktoren für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages,
die seit ihrer Festsetzung im Jahr 1985 nicht mehr verändert wurden, an die
seit damals gestiegene Lebenserwartung angepasst.
Außerdem werden in Folge des Urteils, des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache
C-318/13 zum Verbot der Heranziehung geschlechterspezifischer versicherungsmathematischer
Daten in den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit für Beiträge zur Höherversicherung,
die nach dem 31.03.2016 entrichtet wurden, die Faktoren für die Bemessung
des besonderen Steigerungsbetrages geschlechtsneutral ausgestaltet.
Von der BAK werden gegen den vorliegenden Entwurf keine Einwände erhoben.

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