Der VwGH hatte sich insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Tragen einer Maske lediglich über dem Mundbereich (sohin nicht auch über dem Nasenbereich) von der Strafbestimmung des COVID-19-Maßnahmengesetzes erfasst war: Der VwGH stellte klar, dass bereits der Begriff „Atemschutzmaske“ selbst im Sinne der 6. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung nahelegt, dass eine Maske sowohl den Mund-, als auch den Nasenbereich abdeckt, erfolgt die Atmung doch durch beide genannten Organe.
Information des VwGH zu Ra 2022/03/0277 vom 6. September 2023