Der Gebrauchsnutzen des Käufers eines Kfz, der die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, ist grundsätzlich in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern linear zu berechnen. Er ist ausgehend vom Kaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung bei Neufahrzeugen und erwartete Restlaufleistung bei Gebrauchtwagen) zu bestimmen. (RIS RS0134263)
- Mehr dazu auf OGH.at: Erste inhaltliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im sogenannten „Diesel-Abgasskandal“
- Zum Urteil im Volltext: OGH 21.02.2023, 10 Ob 2/23a