Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten,
insbesondere über Art, Umfang, Struktur und Datenformat der ihr als Zentrale Informationsstelle für
Infrastrukturdaten nach § 13a TKG 2003 zugänglich zu machenden Informationen festzulegen.
Dokumente:
- AK Tirol Stellungnahme: noch keine Stellungnahme eingelangt.
- BAK Stellungnahme
- Begutachtungsentwurf und Materialien