Zum Verhalten eines Fußgängers auf einem Weg, der von Fußgängern und Radfahrer benützt werden kann

Erste Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 76 Abs 1 StVO dahingehend, ob eine Seitwärtsbewegung eines zunächst in gleicher Richtung auf der Fahrbahn gehenden Fußgängers als überraschendes Betreten der Fahrbahn im Sinne dieser Bestimmung gegenüber einem nachfolgenden Radfahrer zu qualifizieren sei:  

Aus dem Gesetz lässt sich nicht ableiten, dass ein Fußgänger auf einer für Fußgänger bestimmten Verkehrsfläche, die auch von Radfahrern benutzt werden darf, rechts gehen muss bzw sich nur auf der rechten Hälfte des Weges bewegen darf.

Quelle und weitere Informationen auf OGH.at